Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
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Wenn Sie gewerblich ein Taxi, einen Bus, einen Mietwagen, einen PKW mit Linien und Ausflugsverkehr oder einen Krankenwagen fahren wollen, benötigen Sie zusätzlich zu Ihrer allgemeinen Fahrerlaubnis eine gesonderte Fahrerlaubnis.
Erläuterungen zur Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Beförderung tatsächlich entgeltlich erfolgt. Beispiel: Der Fahrer eines Reisebüros, das seine Kunden als Extraservice mit einem Kleinbus "kostenlos" zum Flughafen fährt, benötigt eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, weil dahinter eine Gewinnerzielungsabsicht, also Werbung für das Reisebüro, steckt.
Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung empfehlen wir u.a. aus versicherungstechnischen Gründen außerdem auch Nachbarschaftshilfen, welche, z.B. über einen Mitgliedsbeitrag finanziert, andere Mitglieder mit einem Kraftfahrzeug befördern. Gleiches gilt für karitative Einrichtungen (Wohlfahrtsverbände etc.), die mit Zivildienstleistenden Fahrdienste abdecken, auch wenn sich diese Fahrdienste z.B. nur "mittelbar" über Pflegesätze oder ähnliches finanzieren.
Keine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird benötigt, wenn für das Kraftfahrzeug mit dem Personen befördert werden sollen, die Busklassen D1, D1E, D oder DE vorgeschrieben sind. In diesen Busklassen ist die Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung bereits enthalten.
Die Voraussetzung für den Erwerb der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist der Besitz des EU-Kartenführerscheins.
Sollten Sie noch im Besitz eines alten grauen oder rosa Führerscheins sein, müssen Sie Ihren Altführerschein gleichzeitig umtauschen.
Der Personenbeförderungsschein ist in der Regel 5 Jahre gültig und muss rechtzeitig verlängert werden, da nach Ablauf der eingetragenen Geltungsdauer eine Personenbeförderung nicht mehr erfolgen darf! In Ausnahmefällen, z.B. bei Eignungsbedenken der Fahrerlaubnisbehörde, sind auch kürzere Geltungsdauern möglich. Ist die Gültigkeit abgelaufen, lebt diese auf Antrag bis zu 2 Jahre nach Ablauf der Gültigkeit wieder auf. Bei Ablauf der Gültigkeit vor mehr als zwei Jahren muss erneut ein Erstantrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung gestellt werden.
Spätestens bei der Abholung des Fahrgastbeförderungsscheines ist außerdem ein sog. Ortskundenachweis beizubringen.
Der Ortskundenachweis ist bei Taxifahrern grundsätzlich vorzulegen. In den übrigen Fällen, wie beispielsweise Mietwägen, ist der Ortskundenachweis nur dann vorzulegen, wenn der Ort des Betriebssitzes und/oder der regelmäßige Geltungsbereich über 50.000 Einwohner hat.
Benötigte Unterlagen
- Antrag
Der Antrag liegt auch bei Ihrer Wohnsitzgemeinde aus - Personlausweis/Reisepass
- augenärztliches Zeugnis oder Gutachten lt. Anlage 6 Ziff. 2.1 oder 2.2
- Zeugnis oder Gutachten über die körperliche und geistige Eignung, §11 Abs.9 FeV i.v.m. Anlage 5 Nr.1
- Betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder medizinisch-psychologisches Gutachten.
Entspricht ärztlicher Bescheinigung lt. Anlage 5 Ziff. 2 FeV - Führungszeugnis zur Vorlage bei der Fahrerlaubnisbehörde
- Nachweis über die erforderliche Ortskenntnis für Taxi; Mietwagen und Krankenkraftwagen in Orten über 50.000 Einwohner